Dieser erste Artikel des ersten schweizerischen Eisenbahngesetzes von 1852 stellt die Weichen für die kommenden fünfzig Jahre. Private prägen fortan die Entstehung des Schienennetzes. Es folgen trotz Konflikten zwischen den Bahngesellschaften untereinander sowie mit den Kantonen wahre Boom-Jahre des Eisenbahnbaus.
Der Bund mischt sich wenig ein. Lediglich ein Vetorecht steht ihm zu, falls militärische Interessen betroffen werden. Bei der Linienwahl und den Entscheidungen, wo welche Strecke gebaut wird, geben die Privaten und die Kantone den Ton an. Systematische, in einem grösseren Kontext gedachte Planung: Fehlanzeige!