Unter dem Namen Stiftung Historisches Erbe SBB (nachfolgend SBB Historic) besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Erstfeld (Art. 1 der Statuten). Die Stiftung bezweckt die Geschichte der Schweizer Bahnen zu erhalten und diese der interessierten Öffentlichkeit soweit möglich zugänglich zu machen. Damit die SBB Historic die faszinierende Geschichte der Schweizer Bahnen gemäss ihrem Zweck als gemeinnützige Stiftung bewahren kann, ist sie auf ihre Gönnerinnen und Gönner angewiesen.
Die Allgemeinen Bestimmungen für Gönnerinnen und Gönner (nachfolgend ABG) bilden integralen Vertragsbestandteil jeder nach Art. 1 ABG hiernach abgeschlossenen Gönnerschaft. Die ABG regeln ausschliesslich das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen SBB Historic und den Gönnerinnen und Gönner im Sinne von Art. 1 ABG hiernach.
Art. 1 Gönnerschaftskategorien
Gönnerinnen und Gönner können sowohl natürliche Personen sein, welche die Stiftung durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen freiwillig unterstützen. Die Gönnerschaft begründet keine Mitgliedschaft und keine organschaftliche Stellung innerhalb der Stiftung. Gönner haben keinen Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung oder Zweckverfolgung der Stiftung und keine Stimm- oder Wahlrechte.
Es gibt folgende Gönnerschaften:
*Die Anzahl Gönnerschaften im TEE Club sowie im 1930er-Jahre Club 1. und 2. Klasse sind beschränkt, es bestehen Wartelisten.
Art. 2 Gönnerschaftsmindestbeträge
Derzeit gelten die folgenden jährlichen Gönnerschaftsmindestbeträge:
*Die Anzahl Gönnerschaften im TEE Club sowie im 1930er-Jahre Club 1. und 2. Klasse sind beschränkt, es bestehen Wartelisten. Der entsprechende Jahresbeitrag ist daher erst bei definitiver Aufnahme in die Gönnerschaft geschuldet und fällig.
Art. 3 Entstehung der Gönnerschaft
Die Gönnerschaft entsteht durch Einzahlung des vollständigen Gönnermindestbeitrags und wird mit dem Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto der SBB Historic rechtswirksam. Die Entstehung der Gönnerschaft kann durch den Stiftungsrat – auch ohne Angabe von Gründen – verweigert werden. Die Gönnerschaft ist persönlich und kann nicht übertragen werden.
Art. 4 Beginn und Dauer der Gönnerschaft
Die Gönnerschaft bzw. Gönnerschaft Plus im Sinne von Art. 1 ABG hiervor beginnt mit dem Zeitpunkt der Überweisung des Mitgliederbeitrags auf das Konto der SBB Historic. Gönnerschaftszahlungen vom 1. Januar bis 31. Oktober gelten für das laufende Jahr bis zum 31. März des Folgejahres. Gönnerschaftszahlungen vom 1. November bis 31. Dezember gelten bis zum 31. März des übernächsten Folgejahres.
Die Gönnerschaft TEE Club bzw. im 1930er-Jahre Club 1./2. Klasse im Sinne von Art. 1 ABG hiervor beginnt mit dem Zeitpunkt der Überweisung des Gönnerschaftsbeitrags auf das Konto der SBB Historic. Die Gönnerschaft TEE Club bzw. im 1930er-Jahre Club 1./2. Klasse beträgt 365 Tage ab Zahlungseingang.
Art. 5 Ende der Gönnerschaft
Die Gönnerschaft erlischt durch Ablauf des Spendenbeitragsjahres, Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Gönnerschaft kann durch schriftliche Mitteilung je nach Datum der Mitgliedschaftszahlung auf den 31. März des Folgejahres bzw. des übernächsten Folgejahres oder auf Ablauf des Gönnerschaftsjahres beendet werden (vgl. Art. 4 ABG hiervor).
Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Widerhandlungen gegen die Interessen der Stiftung, kann die Gönnerschaft fristlos aufgelöst werden. Die Geschäftsleitung von SBB Historic entscheidet endgültig über die Auflösung. Er braucht seine Entscheidung nicht zu begründen. Der Gönnerschaftsbeitrag für das laufende Jahr ist in jedem Fall geschuldet, sowohl bei Austritt als auch im Todesfall oder durch Ausschluss. Der Gönnerschaftsbeitrag wird bei Beendigung der Gönnerschaft nicht – auch nicht anteilsmässig – zurückerstattet.
Art. 6 Vorteile der Gönnerschaft
Als Dank für die Unterstützung durch eine Gönnerschaft nach Art. 2 ABG hiervor kann SBB Historic im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach ihrem freien Ermessen den Gönnerinnen und Gönnern die Kosten für die nachfolgend aufgeführten und von ihr selbst erbrachten oder von ihr organisierten Leistungen teilweise oder ganz erlassen:
Abs. 1 Gönnerschaft
Abs. 2 Gönnerschaft Plus
Abs. 3 Gönnerschaft TEE Club
Abs. 4 Gönnerschaft 1930er-Jahre Club 1./2. Klasse
Art. 7 Haftungsausschluss
Die Stiftung übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Leistungen für Gönnerinnen und Gönner entstehen.
Art. 8 Daten- und Persönlichkeitsschutz
Die Gönnerinnen und Gönner ermächtigen SBB Historic sich die notwendigen Daten der Gönnerschaft zu beschaffen und zu bearbeiten. Die mit der Gönnerschaft verbundenen Daten sämtlicher in der Gönnerschaft eingeschlossener Personen werden von SBB Historic gespeichert und können von SBB Historic für eigene Zwecke (Mitteilungen, Spendenmarketing usw.) verwendet werden. Die Gönnerinnen und Gönner von SBB Historic ermächtigen zu diesem Zwecke die Stiftung, die Daten der Stiftung entsprechend zu verwenden und zu bearbeiten. Weiter ermächtigen die Gönnerinnen und Gönner von SBB Historic die Stiftung zur administrativen Bearbeitung und Beurteilung der Sachverhalte in Zusammenhang mit der Ausrichtung der Gönnervorteile, zu statistischen Zwecken wie auch zur Erbringung zur Verfügung zu stellen.
SBB Historic verpflichtet sich ihrerseits, die Gönnerinnen- und Gönnerdaten nur für eigene Zwecke zu verwenden und diese nicht Dritten für eigene Promotionszwecke zugänglich zu machen, weder durch Verkauf noch durch Tausch oder durch unentgeltliche Abtretung.
Die Bearbeitung der Gönnerinnen- und Gönnerdaten erfolgt unter Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetzes und gemäss der Datenschutzerklärung unter www.sbbhistoric.ch
Art. 9 Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen für Gönnerinnen und Gönner (ABG)
SBB Historic ist berechtigt, diese Allgemeinen Bestimmungen für Gönnerinnen und Gönner jederzeit anzupassen.
Änderungen der ABG werden den Gönnerinnen und Gönnern per E-Mail oder Post unter Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens mitgeteilt. Gönnerinnen und Gönner, die mit den Änderungen nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich widersprechen oder die Gönnerschaft auf Ende des Gönnerschaftbeitragsjahres auflösen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als angenommen.
Art. 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die ABG unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist am Sitz der SBB Historic (in Windisch, Schweiz).
Diese ABG wurden von der Geschäftsleitung SBB Historic am 2.12.2025 erlassen.